Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Meldedatenübermittlungsverordnung
MeldDÜV NRW§ 16 Datenabruf zum Zwecke der kommunalen Gemeinschaftsarbeit
Stand: 26.08.2026
Zur Wahrnehmung der auf Grund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung nach § 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), in der jeweils geltenden Fassung, in die eigene Zuständigkeit übernommenen Aufgaben beziehungsweise zur Durchführung von übertragenen Aufgaben dürfen den Gemeinden und Gemeindeverbänden die in § 12 Absatz 1 genannten Daten im Abrufverfahren übermittelt werden.